Sonderpolizeibehörde zur Gefahrenabwehr
Das Sächsische Oberbergamt verzeichnet aus dem historischen Altbergbau jährlich zwischen 100 bis 150 Schadensmeldungen. In Jahren mit Extremwetterereignissen, z. B. bei außergewöhnlichen Starkniederschlagsereignissen oder sehr häufgigen Frost-Tau-Wechseln steigt das Schadensgeschehen auch weiter an. Als Schäden treten vor allem Tagesbrüche (bis zur Tagesoberfläche durchgebrochene Hohlräume), andere Deformationen an der Erdoberfläche oder indifferente Wasseraustritte auf. Dazu treten im Freistaat Sachsen Gefahren an Halden und Restlöchern, insbesondere aus dem ehemaligen Braunkohlenbergbau, auf. Der Umfang der Gefahren, die von Halden bzw. Kippen des ehemaligen Braunkohlenbergbaus ausgehen, hat sich aufgrund des großflächigen natürlichen Grundwasserwiederanstieges seit Einstellung der Wasserhaltung zu den Grubenbetrieben erheblich erhöht.
Die Sächsische Hohlraumverordnung bestimmt das Sächsische Oberbergamt auf Grundlage des Sächsischen Polizeibehördengesetzes als zuständige Polizeibehörde im Hinblick auf unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher.
Auf Grundlage der Sächsische Hohlraumverordnung ergreift das Sächsische Oberbergamt die erforderlichen Maßnahmen, um die öffentliche Sicherheit wegen gefährdender Ereignisse wiederherzustellen. Im Mittelpunkt steht dabei der Schutz der wichtigsten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, nämlich der von Leben, Gesundheit und werthaltigem Eigentum.
Bei unverschuldeter Inanspruchnahme erhalten Betroffene eine Entschädigung nach polizeirechtlichen Maßstäben. Zur Beseitigung akuter und sich entwickelnder latenter Gefahren, bei den die Inanspruchnahme der Grundeigentümer oder im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten unverhältnismäßig wäre, setzt der Freistaat Sachsen über den Landeshaushalt jährlich im größeren Umfang auch Mittel zur Gefahrenabwehr ein.