Markscheidewesen
Das Markscheidewesen ist eine Disziplin des Bergbaues. Die Berufsbezeichnung "Markscheider" ist abgeleitet aus dem Wort "Mark" (Grundeigentum, Grenze) und dem "scheiden" (i.S.v. trennen, abgrenzen). Die Tätigkeit des Markscheiders bestand ursprünglich in der Festlegung der Grenzen der Bergbauberechtigungen (Markscheide), der Vermessung der bergbaulichen Auffahrungen und dessen Dokumentation. In den letzten Jahrzehnten sind zu diesen Aufgaben weitere hinzugekommen. Dazu zählen die Erkundung, Untersuchung und Bewertung von Bodenschätzen, die Lagerstättenprojektion und die Erfassung, Auswertung und bedarfsgerechte Bereitstellung von Geoinformationen. Besondere Bedeutung hat dabei die Ermittlung der Auswirkungen des Bergbaus auf die Umwelt.
Zu den markscheiderischen Aufgaben im Oberbergamt gehören:
Berechtsame, auch als Bergbauberechtigungen bezeichnet, sind Voraussetzung für bergbauliche Tätigkeiten auf bergfreie Bodenschätze. § 3 des Bundesberggesetzes (BBergG) enthält hierzu eine abschließende Aufzählung.
Die bergbehördliche Erteilung bzw. Verleihung neuer und die Verwaltung bestehender Bergbauberechtigungen regelt und kontrolliert, welche Berechtigungsinhaber bzw. Eigentümer in welchem Feld welche bergfreien Bodenschätze aufsuchen bzw. gewinnen dürfen. Das jeweilige Feld ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich (theoretisch) bis zum Erdmittelpunkt. Für jeden Bodenschatz kann nur eine Bergbauberechtigung pro Punkt an der Tagesoberfläche erteilt bzw. verliehen werden.
Anträge auf Erteilung und Änderung einer Bergbauberechtigung bedürfen der Schriftform. Zu den Berechtigungsarten gehören neben Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum auch die vor Einführung des Bundesberggesetzes verliehenen Berechtsame, die als „Alte Rechte“ bezeichnet werden.
Erlaubnis
Die Erlaubnis gewährt dem Inhaber gemäß § 7 BBergG das ausschließliche Recht zur Aufsuchung eines bergfreien Bodenschatzes innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld). Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen (§ 7 BBergG):
- Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken (ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen),
- Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung (um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln),
- Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken (ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke).
Bewilligung
Eine Bewilligung berechtigt gemäß § 8 BBergG den jeweiligen Inhaber, innerhalb eines bestimmten Feldes (Bewilligungsfeld) bergfreie Bodenschätze zu gewinnen (abzubauen) sowie das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben.
Bergwerkseigentum
Das Bergwerkseigentum nach neuem Recht (§ 9 BBergG) berechtigt den jeweiligen Inhaber, innerhalb eines bestimmten Feldes (Bergwerksfeldes) bergfreie Bodenschätze zu gewinnen (abzubauen) sowie das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben. Im Gegensatz zur Bewilligung handelt es sich beim Bergwerkseigentum um ein „grundstücksgleiches" Recht, das heißt, es ist grundbuch- und beleihungsfähig. Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums ist u. a., dass der Antragsteller Inhaber einer Bewilligung für den Bodenschatz und das Feld ist, für die er die Verleihung beantragt (§ 13 Abs. 1 BBergG).
„Altes Recht“
Hierbei handelt es sich um vor 1982 erteilte bzw. verliehene Bergbauberechtigungen (Berechtsame), die nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes in das neue Recht zu überführen waren.
Nach § 75 BBergG führt das Oberbergamt ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte. Das Berechtsamsbuch gibt den aktuellen Stand aller Bergbauberechtigungen wieder. Es wird in Anlehnung an die Grundbuchordnung geführt. Die gebührenpflichtige Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden ist gemäß § 76 BBergG jedem gestattet, der gegenüber dem Oberbergamt ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausgenommen von der Einsichtnahme sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
Angaben nach § 76 Abs. 3 BBergG zu den Bergbauberechtigungen sind ohne Darlegung eines berechtigten Interesses über das Geoportal "Sachsenatlas" abrufbar. Der angebotene Darstellungsdienst WMS zeigt die bestehenden Bergbauberechtigungen und Baubeschränkungsdienste. Die Sachdaten stehen über das Standardwerkzeug "Sachdatenabfrage aktivieren" in der Karte zur Verfügung. Der WMS-Dienst kann zur Verwendung im GIS eingebunden werden.
Bergbehördliche Mitteilungen gemäß § 7 Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) dienen Grundeigentümern oder Interessenten dazu, Gefahren und Einschränkungen bei der Nachfolgenutzung wegen unterirdischer Hohlräume rechtzeitig feststellen zu können. Das gilt insbesondere vor Baumaßnahmen mit Gründungsarbeiten oder statischen Einflüssen auf den Baugrund.
In Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist, kann der genannte Personenkreis bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, insbesondere bei geplanten Bauvorhaben (empfohlen: rechtzeitig vor Erstellung der Bauunterlagen), eine Mitteilung beim Sächsischen Oberbergamt über mögliche Gefahren und Einschränkungen der Nachfolgenutzung einholen. Dem formlosen Antrag auf diese Mitteilung sind zwei Exemplare eines aktuellen Auszuges aus der Liegenschaftskarte beizufügen. Ein Exemplar davon erhält der Antragsteller im Rahmen der Mitteilung über unterirdische Hohlräume zurück.
Für die Mitteilung über unterirdische Hohlräume erhebt das Oberbergamt eine Gebühr von 70,00 €.
Nach § 64 Bundesberggesetz (BBergG) ist das Risswerk durch Markscheider oder andere anerkannte Personen anzufertigen und nachzutragen. Zu den bergbehördlichen Aufgaben gehört daher auch die Anerkennung von Markscheidern gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 BBergG in Verbindung mit dem Sächsischen Markscheidergesetz und von „anderen anerkannten Personen“ gemäß § 13 MarkschBergV sowie deren Aufsicht. Die Risswerksführung durch „andere anerkannte Personen“ ist im Gegensatz zu Markscheidern räumlich und fachlich beschränkt (vgl. § 67 BBergG i.V.m. §12 MarkschBergV). Das vom Markscheider erstellte Grubenbild, neben der „sonstigen Unterlage“ der zweite Bestandteil des Risswerkes, besitzt Urkundencharakter.
Risswerke gehören seit Jahrhunderten zu den wesentlichen Hilfsmitteln des Bergbaues. Für die Betriebe stellen sie eine wichtige Planungsgrundlage dar, auf deren Basis sie auch Antragsunterlagen zu Genehmigungsverfahren fertigen. Für Betriebe unter Bergaufsicht hat der Bergwerksunternehmer ein Risswerk in zwei Ausfertigungen anzufertigen und in vorgegeben Zeitabschnitten nachtragen zu lassen. Einzelheiten über Form und Inhalt der Risswerke regelt die Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV).
Das Rissarchiv des Oberbergamtes umfasst mehrere tausend Risse, Karten und Pläne zum laufenden Bergbau in Sachsen. Risswerke stehen bei berechtigtem Interesse im Rahmen von § 63 Abs. 4 BBergG für die Einsichtnahme zur Verfügung. Nutzer können diese auf Antrag gebührenpflichtig einsehen. Dem formlosen Antrag auf Einsichtnahme haben die Nutzer beizufügen:
- einen aussagekräftigen Lageplan, welcher die räumliche Lage und die genaue Umgrenzung des im Antrag aufgeführten Grundstücks weiter verdeutlicht (z. B. Auszug aus der Liegenschaftskarte, amtlicher Lageplan o. ä.),
- den Nachweis der Eigentumsverhältnisse (Grundbuchauszug Abteilung 1),
- ggf. eine Vollmacht der Eigentümerin/des Eigentümers, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person berechtigt ist, die gewünschten Unterlagen einzusehen.