Feldes- und Förderabgaben
Entrichtung von Feldes- und Förderabgaben
Das Sächsische Oberbergamt ist für den Vollzug der Feldes- und Förderabgabenverordnung im Freistaat Sachsen verantwortlich. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 30 bis 32 Bundesberggesetz (BBergG).
Der Inhaber einer bergbaulichen Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat nach § 30 BBergG grundsätzlich eine Feldesabgabe zu entrichten. Derzeit erhebt der Freistaat Sachsen auf Grund volkswirtschaftlicher Belange im Sinne des § 32 Abs. 2 BBergG keine Feldesabgabe.
Der Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung hat nach § 31 BBergG für die aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze grundsätzlich eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Die Förderabgabe wird jährlich erhoben. Die Abgabepflicht gilt nicht, soweit Inhaber oder Bergwerkseigentümer die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen abbauen und nicht wirtschaftlich verwerten. Der Freistaat Sachsen hat die Bodenschätze Braunkohle, Erdwärme, Sole, Schwerspat sowie bei der Förderung von Fluss- und Schwerspat mitgewonnene andere bergfreie Bodenschätze von der Förderabgabe befreit.