Bergaufsicht/Arbeitssicherheit
Die Länder führen nach dem Grundgesetz die Aufsicht über den Bergbau. Die Bergbehörden nehmen die Aufsicht aufgrund landesrechtlicher Zuständigkeiten wahr. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Sächsische Oberbergamt üben für den Freistaat Sachsen die Bergaufsicht auf zwei Ebenen aus.
Die Bergbehörden sind im Wesentlichen Schutzbehörden mit den Aufgabenschwerpunkten Lagerstättenschutz, Grubensicherheit (Arbeits- und Gesundheitsschutz) und Umweltschutz.
Das Sächsische Oberbergamt beaufsichtigt das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der im Bundesberggesetz (BBergG) abschließend aufgeführten bergfreien und grundeigenen Bodenschätze. Hierzu zählen auch die erforderlichen Betriebsanlagen und sämtliche Maßnahmen, soweit sie im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit einem Bergbaubetrieb stehen. Für diese Bereiche ist das Sächsische Oberbergamt auch zuständige Arbeitsschutzbehörde.
Aufgrund der Besonderheiten des Bergbaus und der damit verbundenen besonderen Gefahren ist eine umfassende Vorsorge zum Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen erforderlich. Dazu bedarf es einer intensiven öffentlich-rechtlichen Kontrolle. Wesentlich ist die Abwehr akuter und die Verhinderung möglicher Gefahren sowie erheblicher Belästigungen.
Die Bundesregierung, die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Behörden haben auf der Grundlage des Bundesberggesetzes Bergverordnungen erlassen. Die Bergverordnungen enthalten Vorschriften, die als Rechtsnormen für den Betreiber und die Beschäftigten verbindlich sind und die der Bergwerksunternehmer bei der Führung des Betriebes, insbesondere zum Schutz der Beschäftigten, zu beachten hat. Dazu gehören auch Vorschriften über das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb.
Wesentliche Regelungen für alle bergbaulichen Bereiche enthalten z. B. die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV), die in weiten Teilen dem Arbeitsschutzgesetz entspricht, die Gesundsheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) und die Sächsische Bergverordnung (SächsBergVO).