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Beihilfen

Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit Freistellung von der Anmeldepflicht nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014

Das Sächsische Oberbergamt trifft als staatlicher Projektträger und Zuwendungsgeber Entscheidungen zur Förderung von Maßnahmen im Altbergbau und Sanierungsbergbau. Ein Teil dieser Maßnahmen erfüllt den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (auch  AGVO = Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) erklärt die Vereinbarkeit bestimmter Beihilfen mit dem Binnenmarkt und stellt diese von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (Notifizierung) frei, wenn die notwendigen Voraussetzungen der AGVO vorliegen. Die Transparenzpflicht zu derartigen Beihilfen umfasst nach Art. 11 AGVO einen Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich der Änderungen. Der gesetzlichen Forderung kommt das Sächsische Oberbergamt nachfolgend mit chronologischer Zusammenstellung der mit Freistellung angezeigten Beihilfen nach.

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