Bergrecht
Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien
Hier finden Sie wichtige sächsische Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien aus dem Bereich Bergrecht.
Das Sächsische Oberbergamt ist im Freistaat Sachsen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über bergrechtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung BBergG, BergZustVO) in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl., S. 589, 590) zuständig für den Vollzug des Bundesberggesetzes und der darauf ergangenen Rechtsverordnungen.
Die Zuständigkeit umfasst die Zulassung bergbaulicher Vorhaben und die Überwachung der betrieblichen Sicherheit sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz der in den Betrieben Beschäftigten. Neben den wasserrechtlichen Zuständigkeiten bei betriebsplanpflichtigen Maßnahmen bestehen weitere Sonderzuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz- und Abfallrecht in Zusammenhang mit bergbaulichen Vorhaben.
Das Sächsische Oberbergamt besitzt darüber hinaus die polizeirechtliche Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren aus dem Altbergbau ohne Rechtsnachfolger.
- Sächsische Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187)
- Zuständigkeitsverordnung BBergG vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590), die durch die Verordnung vom 18. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist
- Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 752) geändert worden ist
- Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 513)
- BBergG-Ermächtigungsverordnung vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537)
- Sächsische Bergverordnung vom 16. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 489)
- Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG vom 9. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 562)
- Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG vom 1. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 228)
- Zweite Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG vom 23. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 86)
- Erste Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes zur Aufhebung von Baubeschränkungsgebieten nach § 107 Abs. 4 BBergG vom 12. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 100)
- Sachverständigenrichtlinie vom 24. Januar 2019 (SächsABl. S. 290)
- Bekanntmachung des Sächsischen Oberbergamtes über den Erlass der Richtlinie für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen, den Erlass der Richtlinie zur Anerkennung von Sachverständigen sowie über die Aufhebung weiterer Richtlinien
- Richtlinie für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen (Richtlinie Besucherbergwerke - RL BesBergw) vom 6. September 2009 (*.pdf, 70,56 KB)
- Bekanntmachung der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Umgang mit Sprengmitteln im Bergaufsichtsbereich (Richtlinie Sprengwesen – RL SpW) vom 30. September 2008 (SächsABl. S. 1494)
- Richtlinie für den Umgang mit Sprengmitteln im Bergaufsichtsbereich (Richtlinie Sprengwesen - RL SpW) vom 30. September 2008 (*.pdf, 1,91 MB)
- Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung sowie einer Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze vom 4. März 2004 (SächsABl. S. 314)
- Richtlinie Ende der Bergaufsicht vom 26. August 2003 (SächsABl. S. 914)
Im Bund-Länder-Ausschuss Bergbau (LAB) kommen das Bundeswirtschaftsministerium mit den für den Bergbau zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zusammen, um Fragen ihres Aufgabenkreises zu erörtern, Lösungen auszuarbeiten und Empfehlungen auszusprechen.
Hierzu gehören insbesondere:
- die gegenseitige Information und Abstimmung von Maßnahmen, die ein einheitliches Verwaltungshandeln von Bund und Ländern erfordern, dazu gehören auch Angelegenheiten der Europäischen Union,
- die Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges des Bundesberggesetzes in der Bundesrepublik Deutschland,
- die gegenseitige Information und Abstimmung von Maßnahmen des untergesetzlichen Landesrechts auf der Grundlage des Bundesberggesetzes,
- die gegenseitige Information und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen hinsichtlich des Vollzugs des Bergrechts und der sonstigen den Bergbau betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften insbesondere auf den Gebieten des Umwelt- und Arbeitsschutzes in den Bundesländern und
- die Beratung fachlicher Fragen und die Ausarbeitung von Empfehlungen.
Als ein durch die Wirtschaftsministerkonferenz berufener ständiger Ausschuss berichtet er dieser anlassbezogen.
Vollzugshilfe zur Betriebssicherheitsverordnung für den bergbaulichen Bereich
Der LAB hat am 9. November 2017 die Vollzugshilfe seines Fachausschusses für Technik und Bergbau zustimmend zur Kenntnis genommenund den Ländern die Anwendung empfohlen. Das SMWA hat die Vollzugshilfe im Freistaat Sachsen zum 26. Juni 2018 eingeführt.
Vollzugsempfehlungen zur Anwendung von § 25 Abs. 3 und § 27a VwVfG in bergrechtlichen Verfahren
Der LAB hat auf der 147. Sitzung am 4. November 2015 die Vollzugsempfehlungen seines Fachausschusses für Bergrecht (Stand: 7. Oktober 2015) zustimmend zur Kenntnis genommen und den Ländern zur Anwendung empfohlen. Das SMWA hat die Vollzugsempfehlungen im Freistaat Sachsen zum 1. Dezember 2015 eingeführt.
Vollzugsempfehlungen zum Abgrenzungspapier "Kriterien für die Abgrenzung bergbaulicher Abfälle" (Stand: Mai 2014)
Der LAB hat am 8. Mai 2014 das Abgrenzungspapier des Fachausschusses Bergrecht "Kriterien für die Abgrenzung bergbaulicher Abfälle, Stand Mai 2014" zustimmend zur Kenntnis genommen und den Ländern die Anwendung empfohlen. Das SMWA hat die Vollzugsempfehlungen danach im Freistaat Sachsen eingeführt.
Vollzugsempfehlungen zur Umsetzung des Garzweiler-Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Dezember 2013 (1BvR 3139/08 und 1 BvR 3386/08) in bergrechtlichen Verfahren
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der bergrechtlichen Verfahren zur Grundabtretung und zur Zulassung von Rahmenbetriebsplänen in weiten Teilen bestätigt und hinsichtlich der Anforderungen aus Art. 14 Abs. 3 GG weiterentwickelt.
Der LAB hat die Vollzugsempfehlungen, die die Verfahrens- und Entscheidungsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes zusammenfassen, zustimmend zur Kenntnis genommen und den Ländern zum Vollzug empfohlen. Das SMWA hat die Vollzugsempfehlungen im Freistaat Sachsen zum 1. Januar 2015 eingeführt.